An dieser Stelle finden Sie relevante Hinweise zu verpflichtenden Kennzeichnungen von Werbung im Fernsehen, Werbung im Radio und Online-Werbung im ORF. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu den Kennzeichnungsvorschriften von Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit sowie Beiträgen, die einzig und ausschließlich der direkten Notlinderung dienen.
1. Verpflichtende Kennzeichnung von Werbespots ab einer Dauer von 90 Sekunden mit durchgehender Einblendung des Inserts „Werbung“
Werbespots ab einer Dauer von 90 Sekunden sind vom Auftraggeber durchgängig mit dem Insert „Werbung“ zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung hat am oberen Bildschirmrand, optional in der rechten oder linken Bildschirmhälfte in einheitlicher Schriftart und -größe zu erfolgen.
Auf den folgenden Beispieltafeln sehen Sie die vorgeschriebene Kennzeichnung eines langen Werbespots mit dem Cornerlogo „Werbung“:
Beispiel Werbespot im Fernsehen – Insert linksbündig
Beispiel Werbespot im Fernsehen – Insert rechtsbündig
2. Kennzeichnungspflicht für rezeptfreie Arzneimittel und Medizinprodukte
Pflichthinweis für rezeptfreie Arzneimittel und Medizinprodukte
Gemäß Arzneimittelgesetz müssen Werbespots für rezeptfreie Arzneimittel den Hinweis: „Über Wirkung und mögliche unerwünschte Wirkungen informieren Gebrauchsinformation, Arzt oder Apotheker“ enthalten.
Werbespots für rezeptfreie Medizinprodukte müssen gemäß Medizinproduktgesetz einen Hinweis darauf enthalten, dass die Gebrauchsanweisung genau zu beachten und erforderlichenfalls der Rat eines Arztes, Apothekers oder einer sonstigen, auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung dazu befugten Person einzuholen ist. Für den korrekten Wortlaut des Hinweis zeichnet der jeweilige Auftraggeber verantwortlich.
Der jeweilige Hinweis ist Teil des Werbespots und unterliegt damit denselben Tarifbestimmungen wie der Werbespot selbst.
Bei der Gestaltung des Hinweises für rezeptfreie Arzneimittel und Medizinprodukte sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten:
- gute Lesbarkeit (Schriftgröße von mindestens 50 pt, guter Kontrast zur Hintergrundfarbe und Schriftschnitt mindestens „regular“ oder dicker, ausreichende, für Konsument*innen gut wahrnehmbare Dauer der Einblendung – im Hinblick auf eine gute Lesbarkeit empfehlen wir die Einblendung des Hinweises von fünf Sekunden)
- nicht in Laufschrift, sondern statische Darstellung
- verbale Nennung des Hinweises in moderater, für die Konsument*innen gut verständlicher Sprechgeschwindigkeit – im Hinblick auf eine gute Wahrnehmbarkeit empfehlen wir eine Dauer von fünf Sekunden
- gleichzeitige Einblendung mit der verbalen Nennung, wobei der gesprochene und der eingeblendete Hinweis ident sein müssen
- in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem den Hinweis auslösenden Produkt
So diese Punkte beachtet werden, liegt es im Ermessen der Kreation, ob der Arzneimittel-/Medizinproduktehinweis auf einem Standbild oder auf bewegtem Hintergrund implementiert wird. Es gibt keine verpflichtenden Vorgaben für die Hintergrundfarbe bzw. die Platzierung des Hinweises. Selbstverständlich kann gleichzeitig mit dem Arzneimittel-/Medizinproduktehinweis auch das Produkt selbst (nochmals) in Erscheinung treten.